Sozialunterstützung
Richtlinien für die Anspruchsberechtigung
Auf die soziale Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist die 1-jährige Mitgliedschaft und Beitragswahrheit. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen finanziellen Mittel nach Maßgabe folgender Entscheidungsrichtlinien:
1. Zahnbehandlungskosten:
Zahnbehandlungskosten können für das Mitglied sowie für die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder gefördert werden.
Voraussetzung:
Ein maximales monatliches Bruttoeinkommen des Antragstellers von EUR 3.000,- inklusive regelmäßiger Gehaltszulagen und Nebengebühren aber exklusive Familienbeihilfen und fallweiser Nebengebühren wie Überstunden. Für jedes unterhaltsberechtigtes Familienmitglied erhöht sich das maximale Bruttoeinkommen um je EUR 500,-. Die Partnerin oder der Partner zählt als unterhaltsberechtigt, solange ihr oder sein monatliches Bruttoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG nicht überschreitet.
Höhe der sozialen Unterstützung:
EUR 100,00 für die anspruchsberechtigte Person.
Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Betrag um je EUR 30,00. Die Gesamtförderung darf aber die verbleibende Eigenleistung nicht übersteigen.
2. sonstige außergewöhnliche finanzielle Belastung:
Bei sonstigen außergewöhnlichen finanziellen Belastungen, die zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kann über Antrag ein Zuschuss gewährt werden.
Die Entscheidung über die Gewährung und die Bemessung der Höhe der zu gewährenden Sozialunterstützung erfolgt anlassbezogen individuell und orientiert sich am Maß der Bedürftigkeit.